Kita Tausendfüssler

Aktuelles

07.02.2022

Testpflicht ab 07.02.2022



Testpflicht ab dem 07.02.2022

Am 17. Januar 2022 ist die 3. Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg in Kraft getreten.

Damit dürfen ab dem 7. Februar 2022 nur noch getestete Kinder (ab dem ersten Lebensjahr) in der Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflegestelle betreut werden.
Geimpfte und genesene Kinder sind gemäß § 6 Abs. 2 Nummer 3 Eindämmungsverordnung auch weiterhin vom Zutrittsverbot und damit von einer Testverpflichtung ausgenommen. Die Informationen dazu erhalten Sie in Ihrer jeweiligen Kita u.a. durch Aushang eines entsprechenden Elternbriefes bzw. einer Elterninformation
Die Spezialregelung des § 24a Abs. 1 und 2 Eindämmungsverordnung geht im Bereich der Kindertagesbetreuung der allgemeinen Ausnahme für den öffentlichen Raum nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Eindämmungsverordnung vor. Mit anderen Worten: auch wenn Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder keiner allgemeinen Testpflicht unterliegen, so müssen Sie doch getestet werden, wenn sie in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle betreut werden sollen.
Zu betreuten Kindern zählen auch Kinder, die im Rahmen der Eingewöhnung, der Sprachstandsfeststellung oder der sich ggf. anschließenden Sprachförderung in der Kindertagesstätte anwesend sind.

Die vertragliche und kitagesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Beiträge wird durch das Zutrittsverbot grundsätzlich nicht berührt. Die Beitragspflicht besteht daher grundsätzlich auch dann weiter, wenn Eltern die zumutbare Testung ihrer Kinder ablehnen und die Kinder aufgrund des dann geltenden Zutrittsverbots nicht betreut werden dürfen. Weitere Informationen können Sie auf unserer Webseite Kindertagesbetreuung Corona aktuell nachlesen.